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   LSG Hessen, 28.04.2008 - L 9 AS 1/07   

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https://dejure.org/2008,9026
LSG Hessen, 28.04.2008 - L 9 AS 1/07 (https://dejure.org/2008,9026)
LSG Hessen, Entscheidung vom 28.04.2008 - L 9 AS 1/07 (https://dejure.org/2008,9026)
LSG Hessen, Entscheidung vom 28. April 2008 - L 9 AS 1/07 (https://dejure.org/2008,9026)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 16 Abs 3 S 2 SGB 2, § 20 Abs 1 SGB 2, § 73 SGB 12
    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ein-Euro-Job - Angemessenheit der Mehraufwandsentschädigung - Übernahme von Fahrkosten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf höhere Mehraufwandsentschädigung sowie auf Übernahme der Kosten für eine Besuchsfahrt; Begriff und Umfang einer angemessenen Entschädigung; Voraussetzungen des Anspruchs eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf Übernahme notwendiger Fahrtkosten bei ...

  • Wolters Kluwer

    Höhere Mehraufwandsentschädigung als 1 EUR pro Stunde als angemessene Entschädigung eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen für Mehraufwendungen (z.B. Fahrtkosten) zuzüglich zum Arbeitslosengeld II; Kostenübernahme für eine Besuchsfahrt zuzüglich zum Arbeitslosengeld II; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Leistungen zur Eingliederung, Entschädigung für Mehraufwendungen, Übernahme von Fahrtkosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2008, 609 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R

    Arbeitslosengeld II - Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem minderjährigen

    Auszug aus LSG Hessen, 28.04.2008 - L 9 AS 1/07
    Sowohl eine Erhöhung der Regelsätze in Analogie zu § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, als auch die Anwendung von § 28 SGB XII scheidet zur Überzeugung des erkennenden Senats aus (vgl. dazu Bundessozialgericht, Urteil vom 7. November 2006, B 7 b AS 14/06 R zu den Kosten des Umgangsrechts).
  • BVerwG, 23.02.1979 - 5 B 114.78
    Auszug aus LSG Hessen, 28.04.2008 - L 9 AS 1/07
    Die Entschädigung stellt daher auch keinen Stundenlohn für die Arbeitstätigkeit als solche dar, soll aber so bemessen sein, dass neben der Abgeltung der Aufwendungen noch ein gewisser Betrag für den Hilfeempfänger verbleibt, um einen Anreiz für die Aufnahme der Tätigkeit zu bieten (vgl. Hammel, Keine Anspruchsgrundlage für die Übernahme notwendiger Fahrtkosten bei der Verrichtung eines "Ein-Euro-Job"?, ZFSH 2007, 659ff.; Eicher in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008 § 16 Rdnr. 230; Niewald in: SGB II, 2. Aufl. 2007, § 16 Rdnr. 56f.; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Februar 1979, 5 B 114/78 zu § 19 BSHG).
  • BSG, 16.01.2009 - B 4 AS 98/08 B
    Auszug aus LSG Hessen, 28.04.2008 - L 9 AS 1/07
    Anmerkung: Rechtsmittel eingelegt, BSG-Az: B 4 AS 98/08 B, erledigt: 16.01.2009.
  • SG Dortmund, 10.05.2007 - S 27 AS 230/06
    Auszug aus LSG Hessen, 28.04.2008 - L 9 AS 1/07
    Unter Berücksichtigung des Gesamtbetrages von 1 EUR zuzüglich der bewilligten Fahrtkosten von 40 EUR pro Monat stellt sich die gezahlte Mehraufwandsentschädigung im Fall der Klägerin jedenfalls nicht als unangemessen dar (vgl. auch: SG Dortmund, Urteil vom 10. Mai 2007, S 27 AS 230/06: das Gericht hat eine Aufwandsentschädigung von 1 EUR pro Stunde auch dann noch für angemessen erachtet, wenn der daraus aufzuwendende Anteil an Fahrtkosten zur Beschäftigungsstätte 40 % beträgt.).
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 20.06.2007 - L 8 B 66/07

    Berufung - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - zusätzliche

    Auszug aus LSG Hessen, 28.04.2008 - L 9 AS 1/07
    Dies folgt bereits daraus, dass die von der Klägerin ausgeübte Arbeitsgelegenheit keine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne von § 53 SGB III ist und die der Klägerin tatsächlich noch entstehenden Fahrtkosten von 17, 60 EUR pro Monat mit der bewilligten Mehraufwandsentschädigung so abgegolten sind, dass die Klägerin nicht auf ihre Regelleistungen zurückgreifen muss und ihr auch noch ein Betrag von 0, 78 EUR pro Stunde an weiterer Mehraufwandsentschädigung verbleibt (vgl. Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20. Juni 2007, L 8 B 66/07; kritisch Hammel, a.a.O).
  • SG Marburg, 28.02.2011 - S 9 SO 42/08

    Sozialhilfe - Kosten eines begleiteten Krankenrücktransportes - keine vorläufigen

    § 5 Abs. 4 KonsG schließe Leistungen nach § 73 SGB XII nicht aus, das Hessische Landessozialgericht (Urteil vom 28.04.2008, Az.: L 9 AS 1/07) habe entschieden, dass nach § 73 SGB XII Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden können, wenn sie den Einsatz der öffentlich rechtlichen Mittel rechtfertigen würden.

    d.) Auch unter Einbeziehung der in der zitierten Entscheidung des HLSG vom 28.04.2008 (L 9 AS 1/07) ausgestellten Grundsätze kann kein Anspruch gegen den Beklagten hergeleitet werden.

    Der Sachverhalt, der der Entscheidung des HLSG vom 28.04.2008 zugrunde lag, unterscheidet sich in einem Punkt wesentlich von diesem Sachverhalt: Im Rahmen des Verfahrens L 9 AS 1/07 bestand gerade keine vorrangige Leistungspflicht eines anderen Trägers.

    Da, wie unter 2.a.) dargelegt, hier eine vorrangige Leistungspflicht nach § 5 Abs. 4 KonsG des Auswärtigen Amts besteht, kann die Entscheidung des HLSG (Urteil vom 28.04.2008, Az.: L 9 AS 1/07) nicht zur Begründung eines Anspruches herangezogen werden.

  • LSG Bayern, 24.04.2008 - L 11 AS 292/07

    Rücknahme der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes;

    Unter Einbeziehung der von dem Vermieter D. im Rahmen des beigezogenen einstweiligen Rechtschutzverfahrens S 9 AS 1/07 ER protokollierten Zeugenaussage sei nach den glaubwürdigen Angaben der Zeugen von einer Darlehensrückzahlung durch die Klägerin, nicht aber von einer Schenkung auszugehen.

    Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die Akten des SG S 9 AS 1/07 ER Bezug genommen.

    Aufgrund der schriftlichen und im Rahmen des Berufungsverfahrens auch unterschriebenen Zeugenaussage des Vaters - eine schriftliche Zeugeneinvernahme war gemäß § 202 SGG, § 377 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) möglich - sowie gestützt auf das sich in der beigezogenen Akte des Verfahrens S 9 AS 1/07 ER befindende Protokoll über die Zeugeneinvernahme des Vermieters D. , der bei der Geldübergabe an die Eltern anwesend war, und unter Berücksichtigung der Ausführung der Klägerin zum Umfang des gewährten Darlehens ist das SG im Rahmen der Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, eine Darlehenshingabe und auch eine Darlehensrückzahlung durch die Klägerin sei nachgewiesen.

  • LSG Bayern, 24.04.2008 - L 11 AS 293/07

    Voraussetzungen eines Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld II (Alg II) wegen

    Im Rahmen des Verfahrens bezüglich der Rücknahme der Leistungsbewilligung für die Vergangenheit bestätigte der Vater der Klägerin, S. 1. , schriftlich gegenüber der Beklagten sowie der bei der Geldübergabe anwesende Vermieter der Klägerin, H. D. , gegenüber dem SG (S 9 AS 1/07 ER) diese Angaben der Klägerin.

    Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die Akten des SG Bayreuth S 9 AS 714/06 ER, S 9 AS 717/06 und S 9 AS 1/07 ER sowie die Akten des Berufungsverfahrens L 11 AS 292/07 Bezug genommen.

  • LSG Hessen, 25.01.2017 - L 6 AS 729/13

    SGB-II -Leistungen; Verzinsung einer Mietkaution; Unstatthafte Berufung; Keine

    Nachdem das Sozialgericht die Klage abgewiesen hatte, schlossen die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 28. April 2008 vor dem Landessozialgericht im Berufungsverfahren (L 9 AS 1/07) hinsichtlich der Mietkaution einen gerichtlichen Vergleich, wonach die Beklagte der Klägerin ein zinsloses Darlehen für die Mietkaution in Höhe von 1.176,00 Euro ohne monatliche Tilgungsverpflichtung gewährte und die Klägerin im Gegenzug ihre Forderung gegen den Vermieter an die Beklagte abtrat.
  • BSG, 02.09.2008 - B 4 AS 9/08 BH
    Der Klägerin wird für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. April 2008 - L 9 AS 1/07 - Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin C. V. , , , beigeordnet.
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